Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen
Was ändert sich zum 03.06.2024?
Die Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO) sieht ab dem 01.03.2022 zunächst nur für das Amtsgericht Emden verpflichtend den elektronischen Rechtsverkehr und die Führung der elektronischen Grundakte vor.
Wie sind Anträge ab dem 03.06.2024 an das Grundbuchamt zu übermitteln?
Notarinnen und Notare sind verpflichtet, ab dem 03.06.2024 Anträge an das Grundbuchamt Emden ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die elektronischen Anträge sind an das EGVP-Postfach des Grundbuchamtes Emden zu richten.
Alle anderen Verfahrensbeteiligten und Antragsteller können ihre Anträge und Dokumente entweder in Papier oder elektronisch einreichen.
Bitte beachten Sie!
Das EGVP-Postfach des Grundbuchamtes entspricht nicht dem EGVP-Postfach des Amtsgerichts. Anträge, die an das EGVP-Postfach des Amtsgerichts Emden übermittelt werden, sind nicht dem Grundbuchamt zugegangen. Eine Weiterleitung der Eingänge erfolgt nicht. Ebenso sind Übermittlungen per E-Mail unzulässig.
Elektronische Grundakten – was bedeutet das?
Ab dem 03.06.2024 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 31.05.2024 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann auf den Geschäftsstellen des Grundbuchamtes gewährt werden.
Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.